1. Intime Lebensbereiche sind nicht mit nichtintimen Lebensbereichen gleichzusetzen. Auch der Gesetzgeber meint so. §201a StGB "Verletzung des höchstpersönliches Lebensbereichs durch Bildaufnahmen". 2. Die Waffe muss gar nicht in der Tasche liegen. Sie KÖNNTE dort liegen. Und selbst wenn die Waffe i...