Moderator: ft-team
Nein, das tut es gem. § 53 UrhG nicht.Bess hat geschrieben:Einscannen und woanders ausdrucken verstößt gegen das Urhebergesetz.
§ 60 UrhG beschäftigt sich nicht mit AGB oder mit der Ausschlußmöglichkeit des Urhebers, sondern beinhaltet gegenüber § 53 UrhG sogar noch eine Rechtserweiterung des Bestellers. Nach § 60 darf der Besteller des Bildnisss dieses nämlich nicht nur vervielfältigen, sondern auch noch verbreiten, sofern dies unentgeltlich und nicht zu gewerblichen Zwecken geschieht. Ich kann demnach mein von einem Fotografen gemachtes Hochzeitsfoto vervielfältigen und meine ganze Verwandtschaft und Bekanntschaft mit einem Exemplar beglücken.Bess hat geschrieben: In sofern hast du recht, dieses gilt aber nur, wenn der Fotograf in seinen AGB´s dieses nicht ausgeschlossen hat, welches laut §60 UrhG möglich ist.
Möchte ich auch nicht. Ich möchte aber auch nicht, daß unzutreffende Aussagen hier unkorrigiert stehen bleiben.Ich möchte hier jetzt aber auch keine Riesendiskussion etc anzetteln.