Bess hat geschrieben:
In sofern hast du recht, dieses gilt aber nur, wenn der Fotograf in seinen AGB´s dieses nicht ausgeschlossen hat, welches laut §60 UrhG möglich ist.
§ 60 UrhG beschäftigt sich nicht mit AGB oder mit der Ausschlußmöglichkeit des Urhebers, sondern beinhaltet gegenüber § 53 UrhG sogar noch eine Rechtserweiterung des Bestellers. Nach § 60 darf der Besteller des Bildnisss dieses nämlich nicht nur vervielfältigen, sondern auch noch verbreiten, sofern dies unentgeltlich und nicht zu gewerblichen Zwecken geschieht. Ich kann demnach mein von einem Fotografen gemachtes Hochzeitsfoto vervielfältigen und meine ganze Verwandtschaft und Bekanntschaft mit einem Exemplar beglücken.
Ich möchte hier jetzt aber auch keine Riesendiskussion etc anzetteln.
Möchte ich auch nicht. Ich möchte aber auch nicht, daß unzutreffende Aussagen hier unkorrigiert stehen bleiben.