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Recht am Bild

Allgemeine Fragen rund um die Digitalfotografie.

Moderator: ft-team

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J. Dorian
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Recht am Bild

Beitrag von J. Dorian » Sa Apr 09, 2011 10:33 pm

hallo leute,
ich habe gerade von einer bekannten ein bild zugesendet bekommen um es zu bearbeiten. es handelt sich um ein Portrait. Nach umfangreicher Beautyretusche und einer kleineren weiteren Bearbeitung frage ich mich nun, ob ich das Bild für meine Zwecke verwenden dürfte.

ich habe das Bild ja selbst nicht geschossen, es aber dann so weit bearbeitet, dass es mit dem Original nicht mehr viel gemein hat.

Frage: Ist das nun mein Bild, oder nicht?

lg

daimos
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Beitrag von daimos » Sa Apr 09, 2011 10:43 pm

Ist es nicht.

Sollte Deine Bekannte keine Person sein, die im öffentlichen Interesse steht, hat sie Persönlichkeitsrechte an dem Bild. Damit kann sie Dir alles untersagen, was mit ihrem Motiv auf dem Bild zusammenhängt.
Alle Verallgemeinerungen sind falsch!

Gast

Beitrag von Gast » Sa Apr 09, 2011 10:44 pm

Nein, ist es nicht.

Guckst Du: § 23 UrhRG

Ausserdem bräuchtest ja ausserdem noch das Einverständnis des oder der abgebildeten Person - Stichwort: Recht am eigenen Bild!

Wie immer der Hinweis: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Gast

Beitrag von Gast » Sa Apr 09, 2011 10:50 pm

daimos hat geschrieben:Ist es nicht.

Sollte Deine Bekannte keine Person sein, die im öffentlichen Interesse steht, hat sie Persönlichkeitsrechte an dem Bild. Damit kann sie Dir alles untersagen, was mit ihrem Motiv auf dem Bild zusammenhängt.
Ach, ich dachte, die Bekannte hätte das Bild gemacht.

Falls das die Bekannte ist, die von jemand anderem portraitiert worden ist, hätte sie das Bild ohne Einverständnis dessen, der es gemacht hat (also dem Urheber) garnicht einfach so zur Bearbeitung weitergeben und auch nicht selbst bearbeiten dürfen. Und der TO hätte es auch nicht bearbeiten dürfen (§ 39 UrhRG).


Tröstet Euch, auch der Ex-summa-cum-laude-Jurist zu Guttenberg kennt sich mit dem Urheberrecht nicht wirklich aus.

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Cano
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Beitrag von Cano » So Apr 10, 2011 8:55 am

FütterMeinEgo hat geschrieben: Falls das die Bekannte ist, die von jemand anderem portraitiert worden ist, hätte sie das Bild ohne Einverständnis dessen, der es gemacht hat (also dem Urheber) garnicht einfach so zur Bearbeitung weitergeben und auch nicht selbst bearbeiten dürfen. Und der TO hätte es auch nicht bearbeiten dürfen (§ 39 UrhRG).
Das ist so nicht richtig.
Ich kann (darf) hier jedes Bild runterladen und nach Herzenslust bearbeiten. Solange die Bearbeitung in meinem privaten Bereich verbleibt, können die Urheber nichts dagegen machen. Die Urheber sind nur gegen die Veröffentlichung und Verwertung der von mir vorgenommenen Bearbeitungen geschützt.

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Beitrag von Marius » So Apr 10, 2011 9:17 am

Cano hat geschrieben:
FütterMeinEgo hat geschrieben: Falls das die Bekannte ist, die von jemand anderem portraitiert worden ist, hätte sie das Bild ohne Einverständnis dessen, der es gemacht hat (also dem Urheber) garnicht einfach so zur Bearbeitung weitergeben und auch nicht selbst bearbeiten dürfen. Und der TO hätte es auch nicht bearbeiten dürfen (§ 39 UrhRG).
Das ist so nicht richtig.
Ich kann (darf) hier jedes Bild runterladen und nach Herzenslust bearbeiten. Solange die Bearbeitung in meinem privaten Bereich verbleibt, können die Urheber nichts dagegen machen. Die Urheber sind nur gegen die Veröffentlichung und Verwertung der von mir vorgenommenen Bearbeitungen geschützt.
das schon aber die ausgangsfrage war ja, ob man es für weitere zwecke verwenden darf. ;-) von daher stimmt es schon was FME geschrieben hat.
gruß marius

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Cano
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Beitrag von Cano » So Apr 10, 2011 10:33 am

Marius hat geschrieben: das schon aber die ausgangsfrage war ja, ob man es für weitere zwecke verwenden darf. ;-) von daher stimmt es schon was FME geschrieben hat.
Was die Ausgangsfrage war, spielt zum einen überhaupt keine Rolle, zum anderen ist die Ausgangsfrage schon durch die erste Antwort darauf beantwortet worden. FME hat u.a. die Feststellung getroffen, daß jemand eine von ihm gefertigte Portraitaufnahme ohne Einverständnis des Urhebers nicht selbst bearbeiten dürfe. Das ist auf jeden Fall unzutreffend und wird auch in Verbindung mit der Ausgangsfrage nicht zutreffend. Auch was die Weitergabe zur Bearbeitung durch einen Dritten anbelangt, ist nicht immer das Einverständnis des Urhebers erforderlich. Wenn mir z.B. meine Frau ein von ihr gefertigtes Foto zur Bearbeitung gibt, brauchen weder sie noch ich das Einverständnis des Urhebers einzuholen, solange diese Bearbeitung unseren privaten Bereich nicht verläßt.

Gast

Beitrag von Gast » So Apr 10, 2011 1:32 pm

Cano hat geschrieben: Das ist so nicht richtig.
Wie ich mantraartig immer wieder wiederhole: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

§ 39 Absatz 1 UrhRG:

"Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist."

Du hast natürlich insofern recht, dass kein Hahn danach kräht, wenn das bearbeitete Bild ausschliesslich im eigenen Wohnzimmer an der Wand hängt. Streng genommen ist es aber nicht zulässig.

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Beitrag von daimos » So Apr 10, 2011 1:42 pm

Dann aber bitte auch das richtige Gesetz (UrhG) und bitte auch vollständig:

§ 39 Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

Gerade Abs. 2 lässt es also zu, privat im Wohnzimmer nem Arsch die Ohren anzuphotoshoppen, sich darüber kaputt zu lachen und es wieder zu löschen.
Alle Verallgemeinerungen sind falsch!

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Beitrag von Cano » So Apr 10, 2011 3:19 pm

FütterMeinEgo hat geschrieben: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Das gilt aber nicht unbedingt für juristische Laien.
Wie man an Deinen Ausführungen erkennt, erschwert es die Rechtsfindung sogar. Auch strenggenommen ist es zulässig, fremde Werke zu be- und verarbeiten. Unzulässig ist es, diese Bearbeitung ohne Einwilligung des Urhebers zu veröffentlichen und zu verwerten.
Du hast natürlich insofern recht, dass kein Hahn danach kräht, wenn das bearbeitete Bild ausschliesslich im eigenen Wohnzimmer an der Wand hängt.
Es kräht kein Hahn danach und es hat auch kein Hahn danach zu krähen. Wenn der Urheber des von mir bearbeiteten Bilds in mein Wohnzimmer käme, hätte er keine rechtliche Handhabe, die Entfernung des Bilds von der Wohnzimmerwand zu verlangen.

Gast

Beitrag von Gast » So Apr 10, 2011 3:25 pm

daimos hat geschrieben:Dann aber bitte auch das richtige Gesetz (UrhG) und bitte auch vollständig:

§ 39 Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

Gerade Abs. 2 lässt es also zu, privat im Wohnzimmer nem Arsch die Ohren anzuphotoshoppen, sich darüber kaputt zu lachen und es wieder zu löschen.
Wenn es nur privat an der Wand hängt, dann kräht ja auch kein Hahn danach, wie ich schon schrieb. Treu und Glauben dient der Auslegung strittiger Punkte in Verträgen - ein genereller Freibrief ist das nicht. Es kommt auf den ursprünglichen Vertrag an.

Gast

Beitrag von Gast » So Apr 10, 2011 3:30 pm

Cano hat geschrieben:Wenn der Urheber des von mir bearbeiteten Bilds in mein Wohnzimmer käme, hätte er keine rechtliche Handhabe, die Entfernung des Bilds von der Wohnzimmerwand zu verlangen.
Könnte er nach § 14 UrhRG im Einzelfall schon (bei dem Arsch mit Ohren zum Beispiel).

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Beitrag von Cano » So Apr 10, 2011 4:42 pm

FütterMeinEgo hat geschrieben:
Cano hat geschrieben:Wenn der Urheber des von mir bearbeiteten Bilds in mein Wohnzimmer käme, hätte er keine rechtliche Handhabe, die Entfernung des Bilds von der Wohnzimmerwand zu verlangen.
Könnte er nach § 14 UrhRG im Einzelfall schon (bei dem Arsch mit Ohren zum Beispiel).
Beim § 14 geht es um eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes. Bei einer Skulptur sehe ich für den Urheber reelle Erfolgsaussichten, wenn er sich auf § 14 beruft. Im Falle eines Fotos dürfte der Urheber mit dieser Vorschrift jedoch nicht weit kommen, da durch meine Bearbeitung kein Eingriff in die Substanz des originären Werkes stattfindet. Das Foto liegt mir lediglich als Vervielfältigungsstück (als Vergrößerung eines Negativs oder als Kopie einer Datei) vor. § 14 ist im Zusammenhang mit § 23 zu sehen, der Bearbeitungen innerhalb der privaten Sphäre auch ohne Einwilligung des Urhebers gestattet. Der Arsch mit Ohren wäre eine solche Bearbeitung. Da sie keine Außenwirkung entfaltet, geht eine derartige Bearbeitung den Urheber nichts an.

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Topfenfranz
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Beitrag von Topfenfranz » Fr Jul 15, 2011 8:00 pm

Für die rechliche Würdigung des Schaverhaltes ist es müssig, darüber zu empfinden, ob ein Hahn danach kräht, oder nicht.

Gehen wir doch noch einen Schritt weiter. Habe ich das Bild im stillen Kämmerlein (zu dem nur Familienangehörige und private Freunde Zugang haben), dann geht es den Urheber schlicht und einfach nichts an.

Anders sieht es aus, wenn ich z.B. blogge und bei dieser Gelegenheit Bilder einer Webcam der Öffentlichkeit zugänglich mache. Sofern das eingangs erwähnte Bild dabei sichtbar (und erkennbar) ist, wäre eine Einwilligung nötig.

Strittig wäre das Bild wohl im Empfangsbereich einer privaten Wohnung, der möglicherweise nicht unerheblich von Fremden frequentiert wird.

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