Moderator: ft-team
Ach, ich dachte, die Bekannte hätte das Bild gemacht.daimos hat geschrieben:Ist es nicht.
Sollte Deine Bekannte keine Person sein, die im öffentlichen Interesse steht, hat sie Persönlichkeitsrechte an dem Bild. Damit kann sie Dir alles untersagen, was mit ihrem Motiv auf dem Bild zusammenhängt.
Das ist so nicht richtig.FütterMeinEgo hat geschrieben: Falls das die Bekannte ist, die von jemand anderem portraitiert worden ist, hätte sie das Bild ohne Einverständnis dessen, der es gemacht hat (also dem Urheber) garnicht einfach so zur Bearbeitung weitergeben und auch nicht selbst bearbeiten dürfen. Und der TO hätte es auch nicht bearbeiten dürfen (§ 39 UrhRG).
das schon aber die ausgangsfrage war ja, ob man es für weitere zwecke verwenden darf. von daher stimmt es schon was FME geschrieben hat.Cano hat geschrieben:Das ist so nicht richtig.FütterMeinEgo hat geschrieben: Falls das die Bekannte ist, die von jemand anderem portraitiert worden ist, hätte sie das Bild ohne Einverständnis dessen, der es gemacht hat (also dem Urheber) garnicht einfach so zur Bearbeitung weitergeben und auch nicht selbst bearbeiten dürfen. Und der TO hätte es auch nicht bearbeiten dürfen (§ 39 UrhRG).
Ich kann (darf) hier jedes Bild runterladen und nach Herzenslust bearbeiten. Solange die Bearbeitung in meinem privaten Bereich verbleibt, können die Urheber nichts dagegen machen. Die Urheber sind nur gegen die Veröffentlichung und Verwertung der von mir vorgenommenen Bearbeitungen geschützt.
Was die Ausgangsfrage war, spielt zum einen überhaupt keine Rolle, zum anderen ist die Ausgangsfrage schon durch die erste Antwort darauf beantwortet worden. FME hat u.a. die Feststellung getroffen, daß jemand eine von ihm gefertigte Portraitaufnahme ohne Einverständnis des Urhebers nicht selbst bearbeiten dürfe. Das ist auf jeden Fall unzutreffend und wird auch in Verbindung mit der Ausgangsfrage nicht zutreffend. Auch was die Weitergabe zur Bearbeitung durch einen Dritten anbelangt, ist nicht immer das Einverständnis des Urhebers erforderlich. Wenn mir z.B. meine Frau ein von ihr gefertigtes Foto zur Bearbeitung gibt, brauchen weder sie noch ich das Einverständnis des Urhebers einzuholen, solange diese Bearbeitung unseren privaten Bereich nicht verläßt.Marius hat geschrieben: das schon aber die ausgangsfrage war ja, ob man es für weitere zwecke verwenden darf. von daher stimmt es schon was FME geschrieben hat.
Wie ich mantraartig immer wieder wiederhole: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:Cano hat geschrieben: Das ist so nicht richtig.
Das gilt aber nicht unbedingt für juristische Laien.FütterMeinEgo hat geschrieben: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Es kräht kein Hahn danach und es hat auch kein Hahn danach zu krähen. Wenn der Urheber des von mir bearbeiteten Bilds in mein Wohnzimmer käme, hätte er keine rechtliche Handhabe, die Entfernung des Bilds von der Wohnzimmerwand zu verlangen.Du hast natürlich insofern recht, dass kein Hahn danach kräht, wenn das bearbeitete Bild ausschliesslich im eigenen Wohnzimmer an der Wand hängt.
Wenn es nur privat an der Wand hängt, dann kräht ja auch kein Hahn danach, wie ich schon schrieb. Treu und Glauben dient der Auslegung strittiger Punkte in Verträgen - ein genereller Freibrief ist das nicht. Es kommt auf den ursprünglichen Vertrag an.daimos hat geschrieben:Dann aber bitte auch das richtige Gesetz (UrhG) und bitte auch vollständig:
§ 39 Änderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
Gerade Abs. 2 lässt es also zu, privat im Wohnzimmer nem Arsch die Ohren anzuphotoshoppen, sich darüber kaputt zu lachen und es wieder zu löschen.
Beim § 14 geht es um eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes. Bei einer Skulptur sehe ich für den Urheber reelle Erfolgsaussichten, wenn er sich auf § 14 beruft. Im Falle eines Fotos dürfte der Urheber mit dieser Vorschrift jedoch nicht weit kommen, da durch meine Bearbeitung kein Eingriff in die Substanz des originären Werkes stattfindet. Das Foto liegt mir lediglich als Vervielfältigungsstück (als Vergrößerung eines Negativs oder als Kopie einer Datei) vor. § 14 ist im Zusammenhang mit § 23 zu sehen, der Bearbeitungen innerhalb der privaten Sphäre auch ohne Einwilligung des Urhebers gestattet. Der Arsch mit Ohren wäre eine solche Bearbeitung. Da sie keine Außenwirkung entfaltet, geht eine derartige Bearbeitung den Urheber nichts an.FütterMeinEgo hat geschrieben:Könnte er nach § 14 UrhRG im Einzelfall schon (bei dem Arsch mit Ohren zum Beispiel).Cano hat geschrieben:Wenn der Urheber des von mir bearbeiteten Bilds in mein Wohnzimmer käme, hätte er keine rechtliche Handhabe, die Entfernung des Bilds von der Wohnzimmerwand zu verlangen.