Moderator: ft-team
Da wäre zunächst mal zu klären, ob sich ein Fotoamateur dort überhaupt eine Kamera kaufen kann.Michael1181 hat geschrieben: Da nun jedoch bald die Photokina ist fange ich an zu zweifeln, ob ich solange noch warten soll oder ob man direkt zu günstigeren Preisen die Kameras dort kaufen kann.
Michael1181 hat geschrieben:Ich habe schon aus diversen Quellen gehört, dass man dort dennoch kaufen kann.
ah so ... aber das gibt es beim Fotoladen um die Ecke auch nicht ... höchstens Kulanz! Im Internet oder bei oben besagten Haustürgeschäften gibt es ein Widerrufsrecht ... aber auch nur wenn das Gekaufte unbenutzt und original verpackt ist.quickiekuchen hat geschrieben:Es gibt kein Widerrufsrecht bei Messekäufen, das sollte Jedem klar sein.
Das Fernabsatzgesetz sieht nicht vor, dass das gekaufte Gerät noch originalverpackt ist - testen ist kein Problem.Jörn hat geschrieben:Im Internet oder bei oben besagten Haustürgeschäften gibt es ein Widerrufsrecht ... aber auch nur wenn das Gekaufte unbenutzt und original verpackt ist.
Wundere mich immer über die Aussagen: "na dann teste ich die Kamera und wenn sie mir nicht gefällt gebe ich sie nach 10 Tagen zurück." Vielleicht macht das ja der eine oder andere Onlineshop, aber dann nur auf freiwilliger Basis (oder natürlich gesetzlich bei einem Defekt).
lg
Jörn
Und weiter, wichtig:Regelmäßig sieht man daher in Widerrufs- oder Rückgabebelehrungen Klauseln wie "Rückgabe nur in Originalverpackung samt Innenverpackung". Die Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az: 1 U 127/05) hat eine derartige Einschränkung jedoch zu Recht als unzulässig angesehen. Die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes darf bis auf die gesetzlich geregelten Fälle des § 312 d Abs. 4 nicht eingeschränkt werden. Zu den im BGB in § 312 d Abs. 4 geregelten Fällen gehört bspw., dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht besteht bei Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn der Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurde sowie bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden. Problematisch sind auch Klauseln, in denen ein Rückgaberecht von bspw. Wäsche aus hygenieschen Gründen ausgeschlossen wird. Auch hierfür findet sich keine gesetzliche Grundlage, wobei zum Teil argumentiert wird, dass sich derartige Ware nicht zur Rücksendung eignet.
(Link wurde entfernt)Bei Einschränkungen des Rückgaberechtes besteht immer die Gefahr, dass bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass das Rückgaberecht nur wirksam bspw. mit der Originalverpackung ausgeübt werden kann. Derartige Einschränkungen des Rückgaberechtes sind jedoch nicht nur unwirksam, sondern auch wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.
ist schon eine Freschheit. Da packt der Verkäufer die Packung vorsichtig auf oder hat ein Vorführmodell. Wieder gut eingepackt, kann er das Produkt m.E. ohne Probleme verkaufen. Wenn ich online Bestelle, dann würde ich eine offene Verpackung sofort zurücksenden ...Auch im Ladengeschäft ist es nicht möglich, original verpackte Ware zu Prüfungszwecken auszupacken und die Verpackung dabei zu beschädigen oder irreparabel zu vernichten
Hosentaschenagent hat geschrieben:...nicht nur Umtauschrecht, egal ob bereits benutzt oder nicht