crazy.physiker hat geschrieben:Zuerst - es ist NICHT STRAFBAR! Jeder darf in der Öffentlichkeit jeden anschauen, was ändert sich drastisch beim fotografieren? Mißbrauch-Gefahr?
Dann kann man JEDEN anzeigen, der irgendeine Tasche dabei hat, weil dort ein Messer liegen KÖNNTE. Egal, dass ein Messer nicht in jedem Einzelfall gefunden wird - das Messer KANN in JEDER Tasche liegen und jeder KANN (aber darf nicht) sofort jemanden erstechen. Und das Erstechen ist viel gefährlicher als was man mit den Bildern machen kann.
Die Strafe kann man nur kriegen
1. Für die unerlaubte Veröffentlichung (das Recht am eigenen Bild)
2. Für unerlaubtes Fotografieren im höchtstpersönlichen Lebensbereich (StGB §201a "Verletzung des höchstpersönliches Lebensbereichs durch Bildaufnahmen"). Gehört die Straße dazu? Eindeutig nein
Zuzweit - wie macht man das?
Mit dem Teleobjektiv Canon EF-S 55-250/4-5.6 IS habe ich das sogar geschafft, aber mein Normalobjektiv ist Canon EF-S 18-55/3.5-5.6 IS und es nervt unglaublich die Objektive ständig zu wechseln. Und das Bildqualität war schlecht (viel schlechter als die Tests von den Objektiv Canon EF-S 55-250/4-5.6 IS). Und die Gefahr, beide Objektive beim Wechseln kaputt zu machen (aus Versehen fallen lassen)...
...leider sind Deine Behauptungen nicht ganz korrekt. Nicht nur das Lesen eines Gesetzestextes ist erforderlich, sondern auch dessen praktische juristische Umsetzung. Ich zitiere mal aus Wikipedia:
"Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden."
...und...
"Bei dem Fotografieren von Personen außerhalb des Privatbereichs kann aufgrund einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter besonderem Umständen die Polizei einschreiten und die Bilder beschlagnahmen, auch wenn nicht zu befürchten steht, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgt "
...und...
wenn Dir der/die Fotografierte womöglich sexuelle Aspekte für Dein fotografisches Tun unterstellt, bist Du in der Beweislast, das es das nicht war. Das Betrachten bsp. einer Frau in der Öffentlichkeit zum Zwecke der sexuellen Erregung ist zwar nicht strafbar, das Fotografieren sehr wohl. Und so gibt es neben diesem Aspekt noch ein paar Weitere, weshalb Dich Jemand rankriegen kann, Dir zumindest - auch wenn Du letztlich "Recht" behältst - über Monate große Probleme bereiten kann. Also halte Dich am Besten an Kants kategorischen Imperativ und lass es sein. Wir reden hier über die Rechtslage in Deutschland, und nicht in der dritten Welt. Ob es "notwendig" ist, mit reisserischen, den schaulustigen Voyeurismus befriedigenden, Personenbilder von schwerkranken halbverhungerten Kindern und im Sterben liegenden Menschen zu machen, ist eine ethische, eine moralische Frage an Unsere Gesellschaft. Es ist kein Argument zur Rechtfertigung so etwas zu tun, zu behaupten, man wolle "aufklären". Das geht auch, wenn ich den Menschen frage, ob er damit einverstanden ist - auch ein halbverhungertes Kind... ...daß sich über eine Belohnung in Form einer Schüssel Reis sicherlich freut.
Gruß, René