Moderator: ft-team
Das ist 'ne rechtliche Grauzone. Im Prinzip ja, da auch Vervielfältigung eine Urheberrechtsverletzung ist.Kann es sein, dass das Abspeichern auf meinem PC auch schon verboten ist, wenn ich es nirgens veröffentliche?
Nein, das ist keine rechtliche Grauzone. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine nach § 53 UrhG zulässige Vervielfältigung.rainerS.punkt hat geschrieben:Das ist 'ne rechtliche Grauzone. Im Prinzip ja, da auch Vervielfältigung eine Urheberrechtsverletzung ist.Kann es sein, dass das Abspeichern auf meinem PC auch schon verboten ist, wenn ich es nirgens veröffentliche?
Das ist die große Frage, ob es eine Veröffentlichung ist.DSP hat geschrieben: Eigentlich ist es eine Veröffentlichung, also müsste man beim Urheber fragen.
Es handelt sich also um eine Einschränkung des in § 16 normierten Vervielfältigungrechts des Urhebers.(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
Da müßte ich erst mal die jeweiligen Gesetze miteinander vergleichen.Ulrich hat geschrieben: Ist das eigentlich EUweit einheitlich oder kann dass in den Länder verschieden sein?
Bei nicht freigegebenen Bildern kann praktisch auch nichts passieren.wammelmann hat geschrieben:bei bildern von z.b. www.pixelquelle.de u.ä. angeboten kann ja nix passieren - die bilder sind freigegeben. micha