Moderator: ft-team
Die Sache hat mit der gängigen Rechtsprechung nichts zu tun. Daß das Urheberrecht beim Fotografen liegt, ergibt sich aus dem positiven Recht.DSP hat geschrieben: Auch wenn es gängige Rechtssprechung ist, sollte der Fotograf bei Auftragsarbeiten im Vertrag explizit darauf hinweisen, das der Kunde nur bei Ihm dann weitere Vergrößerungen machen darf. Ansonsten hat er einen Kunden immer nur einmal und dann nie wieder (weil der sich - siehe obiges Beispiel - veräppelt fühlt).
Ich vermute mal, das das legal ist.Interessant wäre die Rechtslage: Du scannst die Bilder vom Bild und lässt sie vervielfältigen
Das ist falsch. Nach wie vor darf ich 1:1-Kopien anfertigen, wenn ich damit keinen Kopierschutz umgehe.das es rechtlich ähnlich gehandhabt wird wie im Musik- bzw. Filmbereich. Dort darf man keine digitalen Daten kopieren, auch nicht zum Privatgebrauch.
Da den vielleicht - wie ich - nicht jeder Im Kopf hat und Cano sein Wissen nicht teilen wollte , guckst du hier:Die Antwort ergibt sich aus § 53 Urheberrechtsgesetz.
Sag mal: bist du heute mit dem falschen Fuss zuerst aufgestanden?Werner_B. hat geschrieben:Ach, Odin, Du hast gerade wohl wieder die Weisheit mit Löffeln gefressen, gell?
Früher hat der Fotograf einfach das Negativ einbehalten und damit war die Sache allseits unabhängig aller Juristerei recht klar und eindeutig. Und das war einfach nur normal, niemand hat sich aufgeregt, oder anderen den gesunden Menschenverstand abgesprochen.